Als stark sind solche Zeichen anzuerkennen, welche aufgrund ihres fantasiehaften Gehalts besonders unterscheidungskräftig wirken, oder aber aufgrund ihres intensiven Gebrauchs überdurchschnittliche Bekanntheit geniessen. Im ersten Fall rechtfertigt sich der erweiterte Schutz aufgrund der Kreativität bei der Markenbildung, im zweiten Fall aufgrund der langjährigen Aufbauarbeit (vgl. Marbach, Schweizerisches Immaterialgüterund Wettbewerbsrecht, Dritter Band: Kennzeichenrecht, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 979; Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 95).