Der durchschnittliche Konsument wird insbesondere die originelle Bezeichnung "Flauder" in Erinnerung behalten und weitere Getränke mit dem Bestandteil "Flauder" dem Unternehmen der Klägerin zurechnen, zumal die Klägerin das "Flauder" mit zwei weiteren Geschmacksrichtungen Quitten-Rhabarber und Holunderbeeren bereits diversifiziert hat (vgl. www.mineralquelle.ch). Hingegen sind weder der unterschiedliche Schrifttyp noch die unterschiedliche Gestaltung des Kennzeichens mittels Etikette oder Gebinde bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit von Bedeutung.