Der Sinngehalt, nämlich die Assoziation zum Schmetterling, bleibt auch mit dem Zusatz "-spiel" unverändert. Der durchschnittliche Konsument wird insbesondere die originelle Bezeichnung "Flauder" in Erinnerung behalten und weitere Getränke mit dem Bestandteil "Flauder" dem Unternehmen der Klägerin zurechnen, zumal die Klägerin das "Flauder" mit zwei weiteren Geschmacksrichtungen Quitten-Rhabarber und Holunderbeeren bereits diversifiziert hat (vgl. www.mineralquelle.ch).