3.4. Indem die Beklagte die Marke "Flauder" als Wortanfang vollständig in ihr Kennzeichen "Flauderspiel" übernommen hat, begründet allein dies Zeichenähnlichkeit. Der Zusatz des gemeingebräuchlichen Wortbestandteils "-spiel" bildet keinen eigenständigen Gesamteindruck. Der aussergewöhnliche, prägende und somit kennzeichnungskräftige Begriff "Flauder" wird in "Flauderspiel" nicht derart verschmolzen, dass er seine Individualität verliert und nur noch als untergeordneter Teil des Zeichens "Flauderspiel2 erscheint. Die Beklagte änderte auch nicht das Schriftbild, indem sie zum Beispiel den Anfangsbuchstaben "F" durch ein "V" ersetzte.