Unbestrittenermassen sei der erste Teil des Produktenamens identisch. Dennoch ergebe die Gesamtwürdigung von Wortzusammensetzung, Schriftgestaltung sowie die Unterschiedlichkeit der Produkte in Bezug auf Konsumentenkreis, Alkoholgehalt, Vertriebswege, dass es an einer Markenrechtsverletzung fehle.