3.3. Die Beklagte ihrerseits sieht die Zeichenähnlichkeit als nicht gegeben. So übernehme das von der Beklagten verwendete Zeichen "Flauderspiel" nicht die Wortmarke der Klägerin unverändert, sondern das Wort "Flauder". Um die Verspieltheit weiter zu betonen, sei der Wortteil "-spiel" hinzugefügt worden. Bestritten werde die Behauptung der Klägerin, wonach der Wortklang insgesamt und auch das Schriftbild ähnlich seien. Das Schriftbild bestimme sich nicht nur nach den verwendeten Buchstaben bzw. Silben, sondern auch nach deren Aussehen. Unbestrittenermassen sei der erste Teil des Produktenamens identisch.