Der Begriff "Flauder" drücke zum einen die Nähe zum Kanton Appenzell I.Rh. aus, zum anderen auch die Leichtigkeit und Verspieltheit, die mit einem Schmetterling in Verbindung gebracht würden. Allenfalls werde die dem Begriff "Flauder" aus Wortbedeutung und als Dialektbegriff bereits innewohnende Verspieltheit zusätzlich betont. Damit werde aber der Sinngehalt höchstens leicht verschoben, von einer Veränderung könne nicht gesprochen werden. Ob die Beklagte weitere Produkte mit dem Wortbestandteil "-spiel" vertreibe oder plane, sei für die Beurteilung der hier zu beurteilenden Markenrechtsverletzung nicht relevant.