bzw. der geschützten Marke. Das Kennzeichen der Beklagten buchstabiere den Begriff "Flauder" genau so, wie die geschützte Marke der Klägerin. Damit sei das Schriftbild des beklagten Kennzeichens im Wortanfang identisch, was zur Verwechselbarkeit der zu vergleichenden Schriftbilder führe. Markenrechtlich geschützt sei die Wortmarke "Flauder", also das Wort an sich, ohne zusätzlich graphische Ausgestaltung und ohne Pro- dukte- bzw. Verpackungsbestandteile. Schliesslich verändere sich der Sinngehalt des Zeichens der Beklagten durch die Hinzufügung des Allgemeinbegriffs "-spiel" kaum. Der Begriff "Flauder" drücke zum einen die Nähe zum Kanton Appenzell