Die Anfügung "-spiel" verändere den Gesamteindruck nicht, sodass auch das Schriftbild ähnlich bleibe. Wenn die Beklagte behaupte, das Schriftbild ihres Kennzeichens "Flauderspiel" sei dem Schriftbild der klägerischen Marke "Flauder" nicht ähnlich und sie als Beweis dazu eine Abbildung einer Musterflasche "Flauderspiel" einreiche, verkenne sie den Begriff "Schriftbild". Es gehe dabei nicht um die konkrete Erscheinung des Produkts und die grafische Ausgestaltung des Schriftzuges, sondern vielmehr um die konkrete Buchstabenfolge des Kennzeichens 38 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang