3.2. Die Klägerin geht von der Ähnlichkeit der beiden Kennzeichen "Flauder" und "Flauderspiel" aus. Das von der Beklagten verwendete Zeichen "Flauderspiel" übernehme die Wortmarke der Klägerin unverändert und füge dieser lediglich noch den allgemeinen Begriff "-spiel" hinzu. Dieser zweite Begriff sei dem allgemeinen Wortschatz entnommen und falle bereits aus diesem Grund in der Kennzeichnungskraft deutlich hinter den vorangestellten Begriff "Flauder" zurück. Der Wortklang der zu vergleichenden Zeichen sei identisch, soweit der Begriff "Flauder" betroffen sei. Das Zeichen der Beklagten hänge diesem zwar noch den gängigen Begriff "-spiel" an.