Im Markenrecht sind die konfligierenden Zeichen als solche zu vergleichen. Ausserhalb der Zeichen liegende Umstände wie zum Beispiel die Verpackung sind unbeachtlich, finden aber im Rahmen der lauterkeitsrechtlichen Beurteilung Berücksichtigung und können möglicherweise eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr ausschliessen (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 118, 120).