O., N 867 f.). Reine Wortmarken sind unabhängig von ihrer konkreten grafischen Gestaltung geschützt. Unterschiede bei der jüngeren Marke wie Gross-/Kleinbuchstaben, Schrifttypen oder Schriftgrösse bewirken kein rechtlich relevantes abweichendes Schriftbild (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 132). Im Markenrecht sind die konfligierenden Zeichen als solche zu vergleichen.