O., N 869, 963, 966; von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 646; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1009/2010 vom 14. März 2011, E. 5.2). Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich nach dem Gesamteindruck der Marken auf die massgebenden Verkehrskreise. Der Gesamteindruck wird in erster Linie durch die kennzeichnungskräftigen Bestandteile geprägt (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 121, 123). Bezüglich des Wortlauts haben Übereinstimmungen im Wortanfang oft besonderes Gewicht, jedoch vermag die Verschiedenheit der Silbenzahl eine im Übrigen vorhandene Ähnlichkeit der Klangwirkung nicht zu beseitigen. Gemeinfreie