Bei integraler Übernahme ist daher selbst schwachen Marken ein gewisser Verwechslungsschutz zuzugestehen, gleichgültig wie stark das Zusatzelement des Konkurrenten auch immer ist. Die Übernahme des Hauptbestandteils einer älteren Marke kann ausnahmsweise zulässig sein, wenn der übernommene Bestandteil derart mit einer neuen Marke verschmolzen wird, dass er seine Individualität verliert und nur noch als untergeordneter Teil des jüngeren Zeichens erscheint, bzw. das jüngere Zeichen einen eigenständigen Gesamteindruck erhält (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 23 ff., 127 f.; vgl. Marbach, a.a.O., N 869, 963, 966;