Bei einer solchen Kennzeichnung entsteht zwangsläufig der Eindruck eines Co-Branding, und der Konsument vermutet fälschlicherweise wirtschaftliche Querbezüge irgendwelcher Art, zum Beispiel dass Serienzeichen oder zumindest Marken von verbundenen Unternehmen vorliegen. Gleichzeitig droht damit die ältere Marke zu verwässern, was dem Zeicheninhaber nicht zuzumuten ist. Bei integraler Übernahme ist daher selbst schwachen Marken ein gewisser Verwechslungsschutz zuzugestehen, gleichgültig wie stark das Zusatzelement des Konkurrenten auch immer ist.