O., Art. 3 N 135 ff.; (vgl. Marbach, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Dritter Band: Kennzeichenrecht, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 881). Wird eine ältere Marke vollständig in das jüngere Zeichen übernommen, liegt meist eine Zeichenähnlichkeit vor. Eine Kombination mit einem Zusatz schafft in der Regel keine hinreichende Unterscheidbarkeit. Bei einer solchen Kennzeichnung entsteht zwangsläufig der Eindruck eines Co-Branding, und der Konsument vermutet fälschlicherweise wirtschaftliche Querbezüge irgendwelcher Art, zum Beispiel dass Serienzeichen oder zumindest Marken von verbundenen Unternehmen vorliegen.