3.1. Die Zeichenähnlichkeit bestimmt sich bei Wortmarken durch Schriftbild, Wortklang und Sinngehalt (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 130). Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung genügt eine Zeichenähnlichkeit in optischer, akustischer o- der semantischer Hinsicht (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 173). Von Bedeutung ist die Stelle, an der in konfligierenden Zeichen Gemeinsamkeiten oder Unterschiede auftreten. Besondere Beachtung verdient der Wortanfang. Abweichungen in den Endungen fallen meist weniger ins Gewicht (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 135 ff.;