Zu dieser Auffassung sei das Bundesverwaltungsgericht gelangt, obwohl unbestritten sein dürfte, dass junge Erwachsene im Ausgang bevorzugt Bier und alkoholische Mischgetränke (mit oder ohne Aufputschmittel) konsumieren würden. Umso mehr würde es auf der Hand liegen, dass hier keine Warengleichheit bestehen würde. So handle es sich beim Getränk der Beklagten um einen Schaumwein, der auf eine vollkommen unterschiedliche Weise als das von der Klägerin angebotene Getränk produziert werde.