Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2008 (B-1085/2008), sei zwischen Bier sowie nicht alkoholischen Mineralund Sprudelwassern und alkoholischen Mischgetränken mit Aufputschmitteln nur eine entfernte Gleichartigkeit bejaht worden, dies mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Produktionsart und weil die Getränke zu "eher anderen Gelegenheiten" nachgefragt würden. Zu dieser Auffassung sei das Bundesverwaltungsgericht gelangt, obwohl unbestritten sein dürfte, dass junge Erwachsene im Ausgang bevorzugt Bier und alkoholische Mischgetränke (mit oder ohne Aufputschmittel) konsumieren würden.