Von einer Substitution zwischen nichtalkoholischen und alkoholischen Getränken könne nicht in jedem Fall ausgegangen werden. Im Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 2008 (B-1085/2008), sei zwischen Bier sowie nicht alkoholischen Mineralund Sprudelwassern und alkoholischen Mischgetränken mit Aufputschmitteln nur eine entfernte Gleichartigkeit bejaht worden, dies mit dem Hinweis auf die unterschiedliche Produktionsart und weil die Getränke zu "eher anderen Gelegenheiten" nachgefragt würden.