Für die Klasse 33 (alkoholische Getränke) geniesse die Wortmarke "Flauder" keinen Schutz. Das Nizza-Abkommen sei wohl nicht vorbehaltlos ausschlaggebend, habe jedoch eine grundsätzliche Bedeutung. Von einer Substitution zwischen nichtalkoholischen und alkoholischen Getränken könne nicht in jedem Fall ausgegangen werden.