2.3. Die Beklagte hingegen verneint Gleichartigkeit der beiden Getränke. Die beiden Produkte - wie auch das "Flauder-Panaché" als alkoholfreies Getränk - würden sich erheblich im Geschmack, Beschriftung, Vertriebskanäle und Alkoholgehalt unterscheiden. Gleich sei nur, dass es beides Getränke seien und sie eine gleichartige Bezeichnung ausweisen würden. "Flauderspiel" enthalte einen erheblichen Alkoholgehalt von 8%, weshalb es die Marke "Flauder", welche ausschliesslich für Mineralwasser und Fruchtgetränke der Klasse 32 hinterlegt werde, nicht tangiere. Für die Klasse 33 (alkoholische Getränke) geniesse die Wortmarke "Flauder" keinen Schutz.