sumiert. Dass die Konsumgelegenheiten, bei denen die "Flauder"-Getränke der Klägerin konsumiert würden, weiter seien, weil es sich nicht um alkoholische Getränke handle, ändere daran nichts. Wegen seines frischen Geschmacks werde "Flauder" zudem häufig als Apéro-Getränk verwendet, und gerade bei solchen Gelegenheiten zu anderen Getränken, die oft alkoholhaltig seien, dazu gemischt. Damit würden bei den Gelegenheiten, bei denen auch das Produkt der Beklagten konsumiert werden solle, die ohnehin geringen Unterschiede zwischen den Produkten weitgehend verschwinden. Die Marke "Flauder" werde auch im Produktebereich Biermischgetränke verwendet.