Einzig die leichte Alkoholhaltigkeit eines Getränks genüge nicht, um die Gleichartigkeit mit anderen, nicht alkoholischen Getränken zu vermeiden. Beide Getränke würden sich an die gleichen Abnehmerkreise richten und würden zu vergleichbaren Anlässen kon- 35 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang