2.2. Die Klägerin erachtet die Gleichartigkeit zwischen den Getränken "Flauder" und "Flauderspiel" als gegeben. "Flauderspiel" als Schaumwein bzw. kohlensäurehaltiges Getränk mit Holundergeschmack unterscheide sich von "Flauder" neben allfälligen geschmacklichen Eigenheiten insbesondere dadurch, dass es ein alkoholhaltiges Getränk sei. "Flauderspiel" sei weder ein Aufputschgetränk noch eine Spirituose oder enthalte Spirituosen. Einzig die leichte Alkoholhaltigkeit eines Getränks genüge nicht, um die Gleichartigkeit mit anderen, nicht alkoholischen Getränken zu vermeiden.