befürchtet werden muss, dass die Abnehmer falsche Rückschlüsse ziehen könnten: Sei es, dass eine sachliche Erweiterung oder eine Differenzierung respektive Segmentierung des bereits bestehenden Angebotes des Markeninhabers angenommen wird, oder sei es, dass die Abnehmer zumindest von einer unternehmensmässigen Verbundenheit ausgehen. Denn sobald ein solcher Zusammenhang hergestellt wird, werden die Erfahrungen mit den Leistungen des einen Unternehmens auf diejenigen mit dem anderen übertragen, womit sich die Verwechslungsgefahr verwirklicht (vgl. David, Markenschutzgesetz, Muster- und Modellgesetz, 2. Auflage, Basel 1999, Art. 3 N 35;