Marbach, a.a.O., N 820; Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 3 N 226 ff., 249). Wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- und Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt, sind zwei Waren gleichartig.