2.1. Das Kriterium der Gleichartigkeit definiert den Exklusivitätsbereich einer Marke in produktspezifischer Hinsicht (vgl. von Büren/Marbach/Ducrey, Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, 3. Auflage, Bern 2008, N 621). Die Unterscheidungskraft einer Marke wird so lange nicht gestört, als ein jüngeres Zeichen für völlig andere Waren oder Dienstleistungen verwendet wird (vgl. von Büren/Marbach/Ducrey, a.a.O., N 633).