[Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 30 f.; BGE 128 III 441). Eine Marke kann ihre Unterscheidungsfunktion nur erfüllen, wenn ihr eine gewisse Exklusivität zukommt (vgl. Marbach, a.a.O., N 676 f.). Zweck der Marke ist es nämlich, die gekennzeichneten Waren von anderen Waren zu unterscheiden, um die Verbraucher in die Lage zu versetzen, ein einmal geschätztes Produkt in der Menge des Angebots wiederzufinden (vgl. BGE 122 III 382, E. 1).