1.3. Zwischen den Parteien ist vorliegend strittig, ob zwischen der klägerischen Marke "Flauder" und der beklagten Marke "Flauderspiel" eine Verwechslungsgefahr besteht. Ob eine solche besteht, ist eine Rechtsfrage und ein normativ-wertender Entscheid des Richters (vgl. Marbach, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Dritter Band, Kennzeichenrecht, erster Halbband, Markenrecht, 2. Auflage, Basel 2009 N 942). Dabei ist immer von der Kernaufgabe der Marke auszugehen: Der rechtliche Schutz der Unterscheidungsfunktion (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 1 N 37 ff.; Marbach, a.a.O., N 177).