1.2. Der Schutzumfang der Marke, welcher bestimmt, auf welche Kennzeichen sich die Abwehrbefugnisse des Markeninhabers erstrecken, ist in Art. 3 MSchG geregelt (vgl. Noth/Bühler/Thouvenin [Hrsg.], a.a.O., Art. 13 N 1 f.). 33 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren bestimmt sind, sodass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.