Verpackungen, Geschäftspapieren, in der Werbung oder sonst wie im geschäftlichen Verkehr zu gebrauchen und unter dem Zeichen "Flauderspiel" Getränke anzubieten oder zu vertreiben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. Aus den Erwägungen III.