9. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Feuerschaukommission die Quartierplanung Hintere Wühre II innerhalb ihres Gestaltungsspielraums und somit gesetzeskonform erlassen hat. Der zonenplanerische Kerngehalt bzw. der Sinn und Zweck der Zonenplanung, nämlich die haushälterische Nutzung des Baulands und die ruhigen und gesunden Wohnverhältnisse, und das Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG wurden bei der Planung beachtet. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.