e. Die für Quartierplanungen festgelegten Vorschriften lassen eine gewisse Massigkeit der geplanten Bauten zu, welche auch entsprechende Schatten werfen können. Besondere Vorschriften über den maximal zulässigen Schattenwurf, welche gemäss Art. 15 Abs. 3 BauG möglich wären, wurden jedoch nicht erlassen. Überwiegende Interessen, welche 31 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang der regelkonformen Quartierplanung aus ästhetischer Sicht entgegenstehen würden, sind weder erkennbar noch werden sie durch die Beschwerdeführer geltend gemacht.