Die nähere Umgebung des Quartierplangebiets weist demnach kein einheitliches Bild auf, sondern präsentiert sich sehr heterogen. Mit der beabsichtigten Überbauung im Quartierplangebiet Hintere Wühre II wird sie einzig um ein weiteres architektonisch akzentuiertes Gestaltungselement ergänzt. Die Standeskommission hat demnach zu Recht bejaht, dass die Vorschriften des Quartierplans dem Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG nicht entgegenstehen. Insgesamt wird mit der Quartierplanung Hintere Wühre II eine gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung entsprechende Gesamtwirkung erreicht.