auch die Akzentuierung der Landschaft durch auffallende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte kann durchaus zulässig sein (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 144 f.; Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 3 N 27; GVP SG 1995 Nr. 93, S. 216). Die Anwendung von Ästhetik-Vorschriften darf nicht dazu führen, dass generell - etwa für ein ganzes Quartier - die Zonenordnung aus den Angeln gehoben würde. Wenn die Zonenvorschriften ein gewisses Bauvolumen zulassen, kann ein Bauvorhaben gestützt auf die Ästhetikklausel nur dann verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen dies verlangen (vgl. Hänni, a.a.O., S. 319).