Landschaften gelten vorweg als empfindlich, wenn sie wegen ihrer besonderen Schönheit und Eigenart oder ihres Erholungswertes entweder rechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen sind oder Aufnahme in ein Inventar schutzwürdiger Landschaften und Ortsbilder gefunden haben. Ist das betroffene Gebiet lediglich von durchschnittlicher Qualität, ist kein diskretes Verbergen der Architektur oder gar eine bestimmte Formensprache geboten; auch die Akzentuierung der Landschaft durch auffallende Werke oder das Setzen baulicher Schwerpunkte kann durchaus zulässig sein (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 144 f.;