Der Gestaltungsspielraum wird durch die Empfindlichkeit der Landschaft und die Massgeblichkeit der überkommenen Bauweise bestimmt. Das Einordnungsgebot wirkt umso stärker, je einheitlicher die Umgebung und je schutzwürdiger die in Anspruch genommene Landschaft ist. Landschaften gelten vorweg als empfindlich, wenn sie wegen ihrer besonderen Schönheit und Eigenart oder ihres Erholungswertes entweder rechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen sind oder Aufnahme in ein Inventar schutzwürdiger Landschaften und Ortsbilder gefunden haben.