Mit dem Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG ist das Bauvorhaben einerseits für sich allein und andererseits in seinem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung zu beurteilen. Bauten ordnen sich dann ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenheiten der beanspruchten Landschaft nicht störend verändern. Besonders zu berücksichtigen sind landschaftliche Elemente und charakteristische Gestaltungselemente, die in der Umgebung vorkommen, wie etwa die Situierung der Baukörper, ihre Formgebung und Proportionen und Gemeinsamkeiten bezüglich Baustils.