Das ästhetische Urteil über ein Bauvorhaben muss sich auf objektive und grundsätzliche Gesichtspunkte stützen und auf einem Werturteil beruhen, das Auffassungen entspricht, die eine gewisse Verbreitung und Allgemeingültigkeit beanspruchen dürfen. Beurteilungen aufgrund eines beliebigen subjektiven Empfindens, besonders ästhetischer Empfindlichkeit oder spezieller Geschmacksrichtung sind zu vermeiden (vgl. Zumstein, a.a.O., S. 119; BGE 82 I 108).