In konstanter Praxis wird bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zurückhaltung geübt. In diesen Fällen soll das Gericht so lange nicht eingreifen, als die Auslegung der Verwaltungsbehörden vertretbar erscheint (vgl. Zumstein, Die Anwendung der ästhetischen Generalklauseln des kantonalen Baurechts, St.Gallen 2001, S. 164; Rhinow/Koller/Kiss/Thurnherr/Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, §23 N 1601; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., §50 N 73; BGE 119 Ib 254; 1P.280/2002 vom 28. Oktober 2002, E. 3.4).