Bei Art. 51 Abs. 1 BauG handelt es sich um eine sogenannte Ästhetikklausel, welche einen unbestimmten Rechtsbegriff darstellt. Den kantonalen und kommunalen Behörden wird bei der Anwendung von Ästhetikklauseln ein grosser Beurteilungsspielraum eingeräumt. In konstanter Praxis wird bei der Überprüfung der Auslegung und Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die als Rechtsfrage grundsätzlich frei erfolgt, Zurückhaltung geübt.