sehbar sei und sich entsprechend störend im Landschaftsbild auswirken werde. b. Gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG sind Bauten in Höhe, Baumassenverteilung und Farbgebung sowie bezüglich Umgebungsgestaltung in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern und dürfen das Landschafts-, Orts- und Strassenbild oder dessen Charakter nicht wesentlich beeinträchtigen. 29 - 51 Geschäftsbericht 2012 – Anhang