Entgegen der Vorinstanz sei der sich ergebende "Kontrast" deshalb auch keineswegs Folge der Zonenplanung, sondern vielmehr Folge der durch die Vorinstanzen, wie dargelegt, in Abweichung von Gesetz und Bauverordnung bewilligten Abweichungen von der nach Zonenplanung und Bauverordnung geltenden Regelbauweise. Dazu komme schliesslich noch, dass sich die vorgesehene, überaus dichte und massige Überbauung nicht nur negativ auf das unmittelbar anschliessende Ortsbild auswirke, sondern das Landschaftsbild weiträumig beeinträchtige, da die künftige Überbauung des Plangebiets von weit her ein-