Der Entscheid der Vorinstanzen lasse sich auch nicht mit den bereits heute südlich der Kaustrasse befindlichen Häusern begründen. Auch diese würden nicht die Dimension aufweisen, welche mit der angefochtenen Quartierplanung ermöglicht würde. Zudem lasse sich eine spätere Bausünde nicht mit früheren rechtfertigen. Entgegen der Vorinstanz sei der sich ergebende "Kontrast" deshalb auch keineswegs Folge der Zonenplanung, sondern vielmehr Folge der durch die Vorinstanzen, wie dargelegt, in Abweichung von Gesetz und Bauverordnung bewilligten Abweichungen von der nach Zonenplanung und Bauverordnung geltenden Regelbauweise.