8.a. Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer, dass das Einordnungsgebot gemäss Art. 51 Abs. 1 BauG durch den Quartierplan Hintere Wühre II verletzt werde. Die mit dem Quartierplan ermöglichte viergeschossige Bauweise und die Regelbauweise in der Zone W3 überragenden First- und Gebäudehöhen würden sich offensichtlich nicht in das Ortsbild eingliedern, wie es durch die bestehende Überbauung nördlich und östlich des Plangebietes vorgegeben sei.