7.a. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer weicht somit die Quartierplanung Hintere Wühre II in keinem Punkt in unzulässigem Mass von den Regelbauvorschriften der Wohnzone W3 ab, sondern sie bewegt sich innerhalb des von der Bauverordnung vorgegebenen Spielraums. Sie beachtet durch die erhöhte Ausnutzung des Gebiets den Raumplanungsgrundsatz der haushälterischen Nutzung des Bodens. Mit ihr wird eine sinnvolle Nutzung und zweckmässige Neuüberbauung ermöglicht. Schliesslich nahm die Feuerschaukommission die Quartierplanung auch in einer ganzheitlichen Interessenabwägung vor. So berücksichtigte sie einerseits raumplanungsrechtliche Interessen: