c. An der Kaustrasse bzw. im Bereich für Hochbauten A ist anstelle der in der viergeschossigen Bauweise zulässigen Gebäudehöhe von 13m bzw. Firsthöhe von 16.5m nur eine Gebäudehöhe von 11m bzw. eine Firsthöhe von 15m vorgesehen. Im Bereich für Hochbauten B4 wurde für das Punkthaus die Gebäudehöhe auf 9.50m bzw. die Firsthöhe auf 13m reduziert, womit sogar die in der dreigeschossigen Bauweise zulässigen Masse unterschritten sind. In den übrigen Bereichen B1 bis B4 ist die Gebäudehöhe auf maximal 13m und die Firsthöhe auf 16.5m begrenzt (vgl. FSK act. 10).