6.a. Die Beschwerdeführer erachten auch die Gebäude- und Firsthöhen als gesetzwidrig. b. In der dreigeschossigen Bauweise gilt gemäss Art. 55 BauV eine maximale Gebäudehöhe von 10m und in der viergeschossigen Bauweise eine maximale Gebäudehöhe von 13m. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements richten sich die maximalen Gebäudehöhen (GH) nach den Planeinträgen. Gemäss Art. 57 BauV gilt in der dreigeschossigen Bauweise eine maximale Firsthöhe von 13.5m und in der viergeschossigen Bauweise 16.5m. Auch die maximalen Firsthöhen (FH) richten sich gemäss Art. 7 Abs. 1 des Quartierplanreglements nach den Planeinträgen.