c. Beim Mehrlängenzuschlag handelt es sich nicht um eine Ausnützungsvorschrift im Sinne von Art. 32 Abs. 2 BauG, von welcher nur in begrenztem Rahmen abgewichen werden darf. Vielmehr ist er eine ergänzende Vorschrift betreffend Grenzabstand bzw. der räumlichen Verteilung der zulässigen Nutzung. Mit Art. 12 Abs. 3 des Quartierplanreglements hat die Feuerschaukommission das ihr mit Art. 32 Abs. 2 BauG eingeräumte Ermessen nicht überschritten, zumal sich der Verzicht auf einen Mehrlängenzuschlag nur innerhalb der Quartierplanbauten auswirkt und letztlich einer gesunden und zweckmässigen Bauweise nicht entgegensteht.